Zuschüsse zu Klassenfahrten

Zuschüsse für schulische Maßnahmen (Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte)  können gewährt werden für Kinder, deren Eltern oder Elternteil, bei dem das Kind lebt, der volle Teilnahmebetrag nicht zumutbar ist oder von ihnen nicht aufgebracht werden kann.


Die Kosten für Klassenfahrten werden beim Bezug von Sozialleistungen in folgenden Fällen vom Jobcenter oder von dem Sozialamt des Landkreises voll übernommen:

  • Vom Jobcenter für Schülerinnen oder Schülern, die mit ihren Familien Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (Leistungen nach SGB II) beziehen.
  • Vom Sozialamt des Landkreises bei:
    Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
    Wohngeld (Mietzuschuss / Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz)
    Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz

In den Fällen, in denen das Einkommen nicht wesentlich über den Bemessungsgrenzen der oben genannten Sozialleistungen liegt, hilft bei Bedarf der Förderverein.