Förderrichtlinie

Richtlinie zur Förderung Jugendlicher bei der Teilnahme an außerschulischen Freizeiten und bei Klassenfahrten/Schullandheimaufenthalten in den kreiseigenen Ferieneinrichtungen des Schwalm-Eder-Kreises

Förderrichtlinie (Aug. 2013) 1

§ 1 Vorbemerkungen

(1) Der Förderverein Jugend- und Freizeiteinrichtungen des Schwalm-Eder-Kreises e. V. hat sich das Ziel gesetzt, die Erziehungs- und Bildungsarbeit für Kinder und Jugendli-che, die im Rahmen von Freizeiten und Schullandheimaufenthalten die Jugend- und Freizeiteinrichtungen des Schwalm-Eder-Kreises besuchen, ideell zu fördern und fi-nanziell zu unterstützen. Der Förderverein möchte dazu beitragen, benachteiligten Kindern und Jugendlichen gesellschaftliche Teilhabe und ein Stück Lebensfreude zu vermitteln.

(2) Zu den Jugend- und Freizeiteinrichtungen des Schwalm-Eder-Kreises gehören: - Buchenhaus in Schönau am Königssee - Haus Schwalm-Eder in Westerland/Sylt - Jugendcamp „Schwalm-Eder“ in Dahme/Ostsee

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt auf schriftlichen Antrag und mit schriftlichem Bescheid. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand.
(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Eine Förderung wird nur im Rahmen der verfügbaren, im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel bewilligt.
(3) Die Förderung des Vereins greift ausschließlich nachrangig nach Ausschöpfen aller anderen Fördermöglichkeiten. Dabei sind auch die Fördermöglichkeiten nach dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ zu berücksichtigen.
Förderverein Jugend- u. Freizeiteinrichtungen de Schwalm-Eder-Kreises e.V.
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§ 3 Arten der Förderung

Für die Förderung von Jugendlichen werden im Vereinshaushaltsplan Mittel zur Verfügung gestellt:
1. Zuschüsse für die Teilnahme an außerschulischen Ferienfreizeiten.1 2. Zuschüsse für die Teilnahme an schulischen Maßnahmen, z.B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte.

§ 4 Adressaten der Förderung

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Wohnsitz im Schwalm-Eder-Kreis haben.

§ 5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden kann:
(1) Die Teilnahme an außerschulischen Ferienfreizeiten und Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, die in den kreiseigenen Freizeit- und Ferieneinrichtungen stattfinden und mindestens 5 bis maximal 21 Tage dauern. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter
• ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe oder
• ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder
• eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde oder
• der Eigenbetrieb Jugend- u. Freizeiteinrichtungen des Schwalm-Eder-Kreises oder
• ein Verein, der Mitglied im Landessportbund Hessen, im Hessischen Jugendring oder in einem vergleichbaren Dachverband ist.
(2) Die Teilnahme an schulischen Maßnahmen wie Klassenfahrten / Schullandheimaufent-halten, wenn diese in den kreiseigenen Freizeit- und Ferieneinrichtungen stattfinden.

§ 6 Voraussetzungen der Förderung

(1) Zuschüsse für die unter § 5, Abs. (1) genannten außerschulischen Maßnahmen und Veranstaltungen können gewährt werden für:
1 Der SEK z.B. fördert mit 10 € je Kalendertag
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1) Kinder, die Leistungen nach SGB II, SGB XII oder WoGG beziehen 2) Kinder, von deren Eltern oder Elternteil, bei dem das Kind lebt, der dafür anfallende Teilnahmebetrag in voller Höhe nicht aufgebracht werden kann.2
(2) Zuschüsse für die unter § 5, Abs. (2) genannten schulischen Maßnahmen und Ver-anstaltungen können gewährt werden für Kinder, deren Eltern oder Elternteil, bei dem das Kind lebt, der volle Teilnahmebetrag nicht zumutbar ist oder nicht aufgebracht werden kann. Bei Kindern, deren Eltern oder Elternteil, bei dem das Kind lebt, Arbeitslosengeld II (SGB 2) oder Sozialhilfe (SGB 12) oder Wohngeld (WoGG) beziehen, werden die Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten von den entsprechenden Leistungsträ-gern übernommen. In diesen Fällen kann von dem Förderverein ein Taschengeld für zusätzliche Ausgaben gewährt werden.

§ 7 Höhe der Förderung

(1) Außerschulische Ferienfreizeiten und Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung Die Höhe eines eventuellen Förderzuschusses richtet sich nach den tatsächlich erforder- lichen Aufwendungen (Kosten) abzüglich: 1) der Zuschüsse des Schwalm-Eder-Kreises, 2) der Zuschüsse eventueller anderer Zuschussgeber und 3) eines Eigenanteils an den Kosten, bestehend aus der häuslichen Einsparung 3
In besonderen Fällen kann ein Taschengeld für zusätzliche Ausgaben gewährt werden.
(2) Schulische Maßnahmen - Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte
Bei Klassenfahrten / Schullandheimaufenthalten kann ein Zuschuss gewährt werden 1) entsprechend Absatz (1) oder 2) in besonderen Fällen in Höhe des Fehlbetrags (nicht eingezahlter Teilnahme- betrag) In besonderen Fällen kann ein Taschengeld gewährt werden.)
2 z.B. Einkommen knapp über der Leistungsgrenze
3 in Anlehnung an den Berechnungsbogen Gewährung von Beihilfen zu Seniorenfreizeiten des Schwalm-Eder-Kreises
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§ 8 Anträge, Verfahren

Die Anträge auf individuelle Förderung sind schriftlich und im Voraus durch die Eltern oder den sorgeberechtigten Elternteil zu stellen:
(1) Für außerschulische Freizeiten und Maßnahmen nach Ziff. 5 (1) (2) Für Klassenfahrten und Schullandheimaufenthalte über die Schulleitung
Die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt schriftlich. Der Zuschuss kann an den Veranstalter oder den Antragsteller ausgezahlt werden.
Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen oder einer Förderung durch den Förderverein Jugend- und Freizeiteinrichtungen des Schwalm-Eder-Kreises.

Homberg im August 2013

Der Vorstand

 

Förderverein Jugend- u. Freizeiteinrichtungen de Schwalm-Eder-Kreises e.V.